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Versicherungen in der Schweiz

Hier erhalten Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland einen Überblick über die wichtigsten Versicherungen in der Schweiz.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung ist eine staatliche Versicherung, die im Falle von Arbeitslosigkeit einen angemessenen Erwerbsausfallersatz über eine gewisse Zeitdauer ausrichtet. Alle in der Schweiz unselbstständig erwerbenden Personen sind bis zum ordentlichen Pensionsalter bei der ALV versichert. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber direkt über den Lohnabzug.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen.

Die Berufsunfallversicherung ist für in der Schweiz erwerbstätige Personen obligatorisch und muss durch den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Dieser trägt auch die Prämien.

Sämtliche erwerbstätige Personen mit einer Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Woche sind ebenfalls über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle (Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit) versichert. Die Prämie kann teilweise auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Nichtberufstätige müssen die Unfallversicherung selber über die Krankenversicherung abschliessen.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist obligatorisch und übernimmt im Krankheitsfall die Heilungs- und Pflegekosten. Nichtberufstätige können bei der Krankenversicherung ebenfalls das Unfallrisiko mitversichern. In der Schweiz besteht im Bereich der Krankenversicherung die Wahlfreiheit. D.h. die versicherte Person kann aus diversen Kassen diejenige aussuchen, welche ihren Bedürfnissen entspricht.

Krankentaggeldversicherung

Die Krankentaggeldversicherung dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Folgen bei Krankheit am Arbeitsplatz. Die Krankentaggeldversicherung ist in der Schweiz nicht obligatorisch.

Mutterschaftsversicherung

Die Mutterschaftsentschädigung dient der teilweisen Deckung des Erwerbsausfalles während des Mutterschaftsurlaubs und wird bis maximal 98 Tage nach der Geburt entrichtet.