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Informationen zur Einreise in die Schweiz

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus den EU- und EFTA-Staaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger der EU-27- und der EFTA-Staaten gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können in jedem EU- oder EFTA-Land wohnen und in der Schweiz arbeiten. Bedingung ist die wöchentliche Rückkehr (in der Regel am Wochenende) an den ausländischen Wohnort. Die Grenzgängerbewilligung wird durch den Arbeitgeber beantragt.

Staatsangehörige aus einem EU-27- oder EFTA-Land

Staatsangehörige aus einem EU-27- oder EFTA-Land, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, können in die Schweiz einreisen. Um ihren Aufenthalt zu regeln, reichen sie direkt bei der für ihren Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle ein Aufenthaltsgesuch zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Ländern

Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Ländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (Ausnahme: Staatsangehörige aus Andorra, Brunei, Japan, Malaysia, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt benötigen für die Einreise nur eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung), wenn der Aufenthalt der Erwerbstätigkeit dient.

Die Migrationsbehörde prüft das Gesuch für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Zusage erteilt und übermittelt die Migrationsbehörde eine Visumsermächtigung an die Schweizerische Botschaft oder an das Generalkonsulat des jeweiligen Landes. Diese Auslandvertretung stellt das Visum aus, das von der visumspflichtigen Person dort abgeholt werden muss.

Bitte beachten Sie: Die Einreise in die Schweiz darf erst nach Erhalt des Visums bzw. der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgen.