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Mittwoch
04
März 2020

Patientenzuweisungen an Ärzte/-innen des KSW und die Honorarauswirkungen

Das KSW untersteht dem Honorargesetz des Kantons Zürich. Dieses regelt, in welchen Fällen und in welchem Ausmass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in den kantonalen Spitälern neben dem Grundlohn Honorare als zusätzliches Einkommen generieren können.

Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage beeinflusst im ambulanten Bereich die Art der Zuweisung die Ertragssituation des KSW und die Einkommenssituation der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.

Konkret gilt folgende Regelung:

  • Das KSW erzielt pro ambulante Patientin oder ambulanten Patienten einen bestimmten Ertrag gemäss Tarmed. Dieser Ertrag fliesst vollständig in die KSW-Betriebsrechnung, ausser wenn die Patientin oder der Patient eine Spitalzusatzversicherung hat oder persönlich zugewiesen wurde. In diesen Fällen fliesst ein Teil dieses Ertrages nicht in die Spitalrechnung, sondern in die Departements- bzw. Institutspools. Die Ärztinnen und Ärzte können auf diese Weise zusätzlich zum Grundlohn Honorare erwirtschaften.
  • Damit eine Patientin oder ein Patient als persönlich zugewiesen gilt, muss ein Zuweisungsschreiben (Mail, Brief, Fax) eines oder einer er nicht beim KSW angestellten Ärztin oder Arztes (Zuweiserin/Zuweiser) vorhanden sein. Dieses muss zudem in der Anrede namentlich (Vorname oder Nachname) auf eine Ärztin oder einen Arzt lauten.

Im Weiteren gilt:

  • Wenn der oder die angeschriebene Ärztin oder Arzt die Behandlung nicht selbst durchführen kann und den Fall weiterleitet, muss bei der Zuweiserin oder beim Zuweiser eine entsprechende Erlaubnis eingeholt werden, damit weiterhin eine persönliche Zuweisung besteht.
  • Eine persönliche Zuweisung für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten gilt maximal drei Jahre. Danach muss bei der Zuweiserin oder beim Zuweiser eine entsprechende Verlängerung beantragt werden.
  • Wenn keine Zusatzversicherung besteht und die Patientin oder der Patient generell zugewiesen ist, verbleibt der Ertrag beim KSW zur Deckung der Lohn- und Betriebskosten. Bei einer generellen Zuweisung wird z. B. eine Klinik oder ein Institut angeschrieben, ohne einen konkreten Namen einer Ärztin oder eines Arztes in der Anrede zu verwenden (bzw. wenn die oben erwähnten Anforderungen an eine persönliche Zuweisung nicht erfüllt werden).

Unabhängig von diesen Regelungen gilt am KSW, dass jede Behandlung ausschliesslich nach medizinischen Indikationen zu erfolgen hat. Das Wohl der Patientinnen und Patienten steht am KSW immer an erster Stelle.

Zur Beantwortung von allfälligen Fragen steht Ihnen gerne das Honorarwesen des KSW zur Verfügung:

Honorarwesen
Thierry Friedmann
Tel. 052 266 47 80
thierry.friedmann@ksw.ch

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit mit allen zuweisenden Ärztinnen und Ärzten.