KONFLIKTSCHWANGERSCHAFT
Konfliktschwangerschaften beinhalten unerwünschte Schwangerschaften und solche bei ambivalentem Kinderwunsch, dies vor allem bei sozialen, psychologischen und partnerschaftlichen Konflikten und Problemen.
Seit der Einführung der so genannten Fristenregelung (Volksabstimmung 2002) besteht ein definierter Zeitraum, innerhalb dem ein Schwangerschaftsabbruch straffrei möglich ist. Das Departement Geburtshilfe und Gynäkologie ist verpflichtet, diesen gesellschaftlichen Auftrag bei Konfliktschwangerschaften zu erfüllen. Neben der Familienberatung und der Beratung in Kinderwunschsituationen gehört die Beratung bezüglich Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsabbrüchen zum genannten Auftrag.
Bei den Konfliktschwangerschaften ist es wichtig, dass die Betroffenen so früh wie möglich Eingang in diese Beratung finden, da die Fristenregelung die Zeitgrenze von 12 Schwangerschaftswochen setzt und der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch (Mifegyne) nur bis 7 SSW (49 Tage ab dem ersten Tag der letzten Periode bei definitiver Festlegung des Schwangerschaftsalters mittels Ultraschalluntersuchung) möglich ist.
Bei zusätzlichen Beratungen, die sich komplizierter gestalten oder bei Konfliktschwangerschaften nach 12 SSW, wird die Beratung durch die Psychiatrie (IPW) bei Bedarf ergänzt.